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   BVerwG, 06.03.1969 - VIII B 21.67   

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BVerwG, 06.03.1969 - VIII B 21.67 (https://dejure.org/1969,1134)
BVerwG, Entscheidung vom 06.03.1969 - VIII B 21.67 (https://dejure.org/1969,1134)
BVerwG, Entscheidung vom 06. März 1969 - VIII B 21.67 (https://dejure.org/1969,1134)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 20.67

    Bestehen einer Amtsermittlungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1969 - VIII B 21.67
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletztim Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 -, mit weiteren Nachweisen), die auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmt (vgl. BVerfGE 12, 45 [55]), besteht das Gewissen in einer im Innern des Menschen vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen.

    Es hat sich aber im Rahmen des vom Gesetz der Tatsacheninstanz überlassenen Aufgabenbereichs gehalten, wenn es in Anbetracht der außerordentlichen Kürze des für das Entstehen der Gewissensentscheidung hier überhaupt in Betracht kommenden Zeitraumes und unter Würdigung des gegebenen Sachverhaltes aus dem Fehlen besonderer Umstände die den Eintritt der Gewissensentscheidung als glaubhaft erscheinen ließen, den Schluß gezogen hat, daß eine solche nicht vorliegt (vgl. hierzu auch das angeführte Urteil BVerwG VIII C 20.67).

    Hieraus ergibt sich jedoch, wie der hier entscheidende Senat, der nach der jetzt geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts für Wehrpflichtsachen allein zuständig ist, in dem Urteil BVerwG VIII C 20.67 dargelegt hat, lediglich der zutreffende Gedanke, daß für das Gericht die Annahme einer echten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe auch dann möglich ist, wenn die Angaben und Aussagen, die der Kriegsdienstverweigerer selbst hierzu macht, unsicher und widersprüchlich oder schwankend sind, und daß daher auch in einem solchen Falle das Verwaltungsgericht an seine auf § 86 Abs. 1 VwGO beruhende Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, gebunden bleibt.

    Sie ist jedoch, wie der Senat in dem Urteil BVerwG VIII C 20.67 in Klarstellung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts dargelegt hat, grundsätzlich allein von der Tatsacheninstanz zu treffen und kann aus dem Gesichtspunkt von Verfahrensverstößen ohne eine - im Revisionsverfahren zu erhebende - entsprechende Verfahrensrüge nicht nachgeprüft werden.

  • BVerwG, 11.05.1962 - VII C 143.60

    Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1969 - VIII B 21.67
    Desgleichen geht auch die Rüge des Klägers fehl, daß das Verwaltungsgericht von der Entscheidung BVerwGE 14, 146 insofern abgewichen sei, als es entgegen den Grundsätzen jener Entscheidung eine Würdigung seiner GesamtPersönlichkeit unterlassen habe.

    Entsprechendes hat für das Vorbringen des Klägers zu gelten, das Verwaltungsgericht sei dadurch, daß es aus seinem "Versagen" bei der Beantwortung einzelner Fragen auf seine Unglaubwürdigkeit geschlossen habe, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auch von dem Urteil BVerwGE 14, 146, abgewichen.

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1969 - VIII B 21.67
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletztim Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 -, mit weiteren Nachweisen), die auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmt (vgl. BVerfGE 12, 45 [55]), besteht das Gewissen in einer im Innern des Menschen vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen.
  • BVerwG, 28.09.1967 - VIII B 94.67

    Zulassung der Revision gegen ein Verwaltungsgerichtsurteil in Wehrpflichtsachen

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1969 - VIII B 21.67
    Im Beschwerdeverfahren nach,§ 34 Abs. 3 WpflG können Verfahrensmängel nicht - geltend gemacht werden (BVerwGE 28, 22).
  • BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 97.67

    Kriegsdienstverweigerung und Wehrpflichtrecht - Begründung der

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1969 - VIII B 21.67
    Diese Bestimmung hebt jedoch, wie der hier entscheidende Senat in seinemUrteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 97.67 - dargelegt hat, lediglich der Klarheit wegen bestimmte Umstände hervor, auf die es nach allgemeiner Erfahrung bei der Prüfung des Vorliegens einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe in aller Regel ankommt und auf die daher das Verwaltungsgericht in Erfüllung seiner Pflicht zu einer vollständigen Sachaufklärung sein besonderes Augenmerk zu richten hat.
  • BVerwG, 03.10.1958 - VII C 235.57
    Auszug aus BVerwG, 06.03.1969 - VIII B 21.67
    Der Kläger sieht eine Abweichung von demUrteil vom 3. Oktober 1958 - BVerwG VII C 31.58 - sowie von BVerwGE 7, 242 in dem Umstände, daß das Verwaltungsgericht bei ihm das spätere Hinzutreten einer Gewissensentscheidung unter anderem auch mit der Begründung verneint habe, es hätte in einem solchen Falle schon des Vorliegens besonderer Umstände bedurft, die es mit Rücksicht auf seine Gesamtpersönlichkeit als glaubhaft erscheinen ließen, daß er eine Gewissensentscheidung getroffen habe.
  • BVerwG, 24.07.1959 - VII C 144.59

    Möglichkeit einer Kriegsdienstverweigerung durch jugendliche Wehrpflichtige -

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1969 - VIII B 21.67
    Entsprechendes gilt für die vom Kläger behauptete Abweichung von dem Urteil BVerwGE 9, 100.
  • BVerwG, 03.10.1958 - VII C 31.58
    Auszug aus BVerwG, 06.03.1969 - VIII B 21.67
    Der Kläger sieht eine Abweichung von demUrteil vom 3. Oktober 1958 - BVerwG VII C 31.58 - sowie von BVerwGE 7, 242 in dem Umstände, daß das Verwaltungsgericht bei ihm das spätere Hinzutreten einer Gewissensentscheidung unter anderem auch mit der Begründung verneint habe, es hätte in einem solchen Falle schon des Vorliegens besonderer Umstände bedurft, die es mit Rücksicht auf seine Gesamtpersönlichkeit als glaubhaft erscheinen ließen, daß er eine Gewissensentscheidung getroffen habe.
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